Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AREX GmbH
§1.0 Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen AREX GmbH und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AREX GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn AREX GmbH eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.2 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen AREX GmbH und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3.1 Rechte, die AREX GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs- und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 2.0 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
2.3 AREX GmbH behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Soweit eine Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für AREX GmbH nicht verbindlich.
§ 3.0 Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von AREX GmbH maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von AREX GmbH. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.2 AREX GmbH behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
3.3 Teillieferungen sind zulässig.
§ 4.0 Lieferzeit
4.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch AREX GmbH, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder AREX GmbH die Versand-bereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er AREX GmbH nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5.1 Sofern AREX GmbH mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist AREX GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5.0 Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von AREX GmbH verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder AREX GmbH weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. AREX GmbH wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
5.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann AREX GmbH den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. AREX GmbH ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
5.3.1 Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
§ 6.0 Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk", jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird geson-dert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
6.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisenvon AREX GmbH berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist AREX GmbH ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
6.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis vierzehn Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem AREX GmbH über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.4 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7.0 Mängelansprüche, Haftung und Rückgabe
7.1 Die Mängel-/Rückgaberechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und AREX GmbH Mängel unverzüglich, spätestens acht Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen AREX GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an AREX GmbH schriftlich zu beschreiben.
7.2 Bei Mängeln der Ware ist AREX GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist AREX GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
7.3 Sofern AREX GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die AREX GmbH zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
7.4 Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von AREX GmbH zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn AREX GmbH den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn AREX GmbH statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
7.5 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
7.6 Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.7 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet AREX GmbH unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet AREX GmbH nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von AREX GmbH auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
7.8.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung der AREX GmbH für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme der AREX GmbH zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von AREX GmbH in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
§ 8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die AREX GmbH aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von AREX GmbH. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von AREX GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller AREX GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von AREX GmbH zu informieren und an den von AREX GmbH zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
8.3 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an AREX GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. AREX GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an AREX GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für AREX GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an AREX GmbH abzuführen. AREX GmbH kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AREX GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
8.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist AREX GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat AREX GmbH oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann AREX GmbH die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig zu verwerten.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für AREX GmbH vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, AREX GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt AREX GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
8.6 AREX GmbH ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisier-bare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von AREX GmbH aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20Ê% übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
8.7.1 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller AREX GmbH hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um AREX GmbH unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 9.0 Höhere Gewalt
9.1 Sofern AREX GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird AREX GmbH für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern AREX GmbH die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von AREX GmbH nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
9.2 AREX GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für AREX GmbH kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird AREX GmbH nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 10.0 Geheimhaltung
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über AREX GmbH zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
§ 11.0 Schlussbestimmungen
11.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von AREX GmbH möglich.
11.2 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu AREX GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AREX GmbH und dem Besteller ist der Sitz von AREX GmbH. AREX GmbH ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
11.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von AREX GmbH ist der Sitz von AREX GmbH.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in die-sem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
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